Im Falle eines Kfz–Haftpflichtschadens (vom Unfallgegner verschuldet) ist der Unfallverursacher verpflichtet dem Geschädigten gemäß §249 BGB den Schaden, der durch den Unfall entstanden ist, zu ersetzten.
Der Geschädigte ist nach geltender Rechtsprechung so zu stellen, als ob der Schaden nicht eingetreten wäre. Die im Haftpflichtfall geltenden gesetzlichen Ansprüche des Geschädigten unterscheiden sich wesentlich von den vertraglichen Ansprüchen aus Ihrem Kaskovertrag.
Beim Kfz-Haftpflichtschaden geben Sie als Geschädigter den Ton an. Sie können die Schadenregulierung und Schadensteuerung selbst in die Hand nehmen. Das in Deutschland gesetzlich geregelte Schadenersatzrecht spricht Ihnen hierbei umfangreiche Rechte zu. Zu den Ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüchen zählen unter anderem:
Alle dadurch entstehenden Kosten sind nach geltender Rechtsprechung von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen.
Kfz-Sachverständigenbüro
Gert Neef
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